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Ersatz der Reparaturkosten: Geringfügige Überschreitung der 130-%-Grenze steht Anspruch nicht entgegen

Ein Geschädigter kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130-%-Grenze (30 % über dem Wiederbeschaffungswert) verlangen, solange er sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt und dabei der Zustand, der vor dem Unfall bestanden hat, wiederhergestellt wird. Eine geringfügige Überschreitung der 130-%-Grenze steht einem Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen.

Der Halter eines Fahrzeugs war unverschuldet in einen Unfall geraten. Der Reparaturaufwand war fast doppelt so hoch wie der geschätzte Wiederbeschaffungswert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers rechnete auf Totalschadenbasis ab und erstattete 5.600 EUR. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug daraufhin in einer freien Werkstatt reparieren, wobei ihm ein nicht näher bezifferter Rabatt eingeräumt wurde. Entgegen dem Gutachten wurden der Frontstoßfänger, ein Vorderkotflügel und die Fahrertür nicht durch Neuteile ersetzt, sondern instand gesetzt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 7.750 EUR und lagen somit 0,34 % über der 130-%-Grenze. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Differenzbetrag zu erstatten, der sodann eingeklagt wurde.

Das Landgericht Itzehoe (LG) hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Geschädigte den Nachweis einer wirtschaftlich vernünftigen Reparatur erbracht hat. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für eine Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, erforderlich, dass das Fahrzeug in dem Umfang repariert wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Nach Auffassung der Richter ist für die Frage einer vollständigen und fachgerechten Reparatur aber nicht maßgeblich, dass das Fahrzeug gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens hergerichtet wird, sondern ob es durch die Reparatur in den Zustand versetzt wird, der dem vor dem Unfall entspricht.

Hinweis: Das LG stellt klar, dass die vom BGH genannte 130-%-Grenze nicht das Maß aller Dinge ist. Eine geringfügige Überschreitung erscheint möglich und angemessen.


Quelle: LG Itzehoe, Urt. v. 21.12.2012 - 1 S 89/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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