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Schaden durch Steinschlag: Beweispflicht liegt beim Geschädigten

Grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden durch einen vor ihm fahrenden Lkw verursacht wurde.

Ein Pkw-Fahrer fuhr hinter einem Lkw, der mit einer zulässigen Geschwindigkeit von etwa 70 km/h in einen Tunnel fuhr. Im Tunnel kam es dann zu einer Beschädigung des Pkw durch einen Stein. Der Haftpflichtversicherer des Lkw lehnte eine Schadenregulierung ab. Die vom Geschädigten angestrengte Klage blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Amtsgericht Düsseldorf aus, dass nicht aufzuklären war, ob sich der Stein von dem Lkw gelöst hat oder lediglich von diesem aufgewirbelt wurde. Für den Fall, dass die Steine durch den Lkw lediglich von der Straße aufgewirbelt wurden, ist die Haftung des Lkw-Fahrers regelmäßig ausgeschlossen. Dies wird damit begründet, dass das rechtzeitige Erkennen von auf der Straße liegenden Steinen und ein entsprechendes Reagieren insbesondere im Bereich eines Tunnels kaum möglich sind.

Die genaue Art und Weise der Schadensverursachung ist hier also unklar geblieben, der Geschädigte ist seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Eine Haftung des Lkw-Fahrers kann nicht unterstellt werden. Dies würde nämlich in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil des Lkw-Fahrers verschieben, der somit in der Pflicht wäre, einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommende Verursachungsmöglichkeiten zu führen.

Hinweis: Viele Autofahrer kennen die Situation, dass ihr Fahrzeug durch einen Stein beschädigt wird. Es entspricht allerdings auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Geschädigte nachweisen muss, wodurch der Schaden entstanden ist. Wurde der Stein lediglich von einem vorausfahrenden Fahrzeug aufgewirbelt, entfällt eine Haftung.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2012 - 37 C 7066/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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