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Definition der Handynutzung: Navigationsnutzung während der Fahrt ebenso untersagt wie alle anderen Handyfunktionen

Unter dem Begriff der "Nutzung" eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen.

Ein Fahrzeugführer hielt während der Fahrt sein Handy mit seiner rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei so konzentriert auf das Gerät, dass er eine sich neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte. Dem Fahrzeugführer wurde eine verbotswidrige Nutzung seines Mobiltelefons vorgeworfen und eine Geldbuße in Höhe von 40 EUR auferlegt. Zu seiner Verteidigung führte der Fahrzeugführer aus, dass er das Handy weder bedient noch benutzt habe. Tatsächlich habe er das Telefon während der Fahrt wieder in seine Ursprungsposition als von ihm genutztes Navigationsgerät bringen wollen, nachdem es aus seiner ursprünglichen Position gefallen sei.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die verhängte Geldbuße bestätigt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass dahingestellt bleiben kann, ob der Fahrzeugführer das Handy während der Fahrt zum Telefonieren oder als Navigationshilfe genutzt habe. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhaltet einen Abruf von Daten und stellt sich damit zugleich als "Benutzung" dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit einem Handy unterbleiben. Demnach liegt eine Benutzung nicht nur dann vor, wenn das Handy zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Handys i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich nicht allein danach, dass das Gerät in der Hand gehalten wird, sondern auch danach, ob die Handhabung des Geräts einen Bezug zu seiner bestimmungsgemäßen Funktion aufweist.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2013 - III-5 RBs 11/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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