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Falschangaben gegenüber Kaskoversicherer: Kein Erstattungsanspruch nach Diebstahl bei Verschweigen von Vorschäden

Ein Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn er in einem Fragebogen seines Kaskoversicherers falsche Angaben zu erheblichen Vorschäden macht.

Der Halter eines Pkw machte nach dem Diebstahl seines Fahrzeugs Ansprüche gegenüber seinem Kaskoversicherer geltend. Dieser schickte ihm daraufhin einen Fragebogen zu, in dem der Geschädigte die Fragen zu einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs sowie zu Vorschäden verneinte. Tatsächlich hatte der Pkw aber wenige Monate vor dem Diebstahl durch zwei Unfälle Schäden in Höhe von rund 2.000 EUR bzw. 4.000 EUR erlitten, die von der Haftpflichtversicherung des jeweiligen Unfallverursachers reguliert wurden. Der Versicherer hat daher die Zahlung einer Entschädigung wegen der Falschangaben abgelehnt.

Vor Gericht wurde der Versicherer in seiner Ansicht bestätigt. Der Versicherungsnehmer hat wegen vorsätzlicher und arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten keinen Entschädigungsanspruch, denn er hat gegen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der ihm gestellten Fragen in der von ihm unterschriebenen und damit vollinhaltlich akzeptierten Schadensanzeige mehrfach verstoßen. So hat er die Frage nach einer früheren Unfallbeteiligung des Pkw mit "nein" beantwortet und die folgenden Detailfragen zu Vorschäden durchgestrichen. Das war bewusst und hochgradig falsch. Mit seinem Verschweigen der Vorschäden hat der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert des versicherten Fahrzeugs zu täuschen versucht. Sämtliche Entschädigungsansprüche entfallen daher.

Hinweis: In Diebstahlsfällen besteht die Besonderheit, dass der Versicherer das Fahrzeug nach dem Diebstahl nicht mehr durch einen Sachverständigen begutachten lassen kann. Für eine korrekte Regulierung ist der Versicherer in diesen Fällen daher in besonderem Maße auf die wahrheitsgemäßen Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung.


Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 16.02.2012 - 4 U 32/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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