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Arbeitszeit außertariflicher Mitarbeiter: Was gilt ohne ausdrückliche Vereinbarung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, was gilt, wenn in einem Arbeitsvertrag für außertarifliche Angestellte keine Arbeitszeit vereinbart ist.

Eine Arbeitnehmerin war als außertarifliche Referentin mit einem Jahresgehalt von 95.000 EUR brutto tätig. Laut Arbeitsvertrag war sie verpflichtet, "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig ... zu werden". Dann war sie jedoch scheinbar der Auffassung, fast gar nicht mehr arbeiten zu müssen. Im Herbst 2010 hatten sich 700 Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto angesammelt. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin sie auf, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Im Januar 2011 kürzte die Arbeitgeberin dann das Gehalt wegen der Minusstunden - die Arbeitnehmerin war im Dezember 2010 nur 19,8 Stunden und im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gewesen.

Gegen die Lohnkürzung wendete sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage, die jedoch keinen Erfolg hatte. Das BAG sagte deutlich: Wenn in einem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart - auch für außertariflich Angestellte.

Hinweis: Eine folgerichtige Entscheidung des BAG, denn letztendlich kann der Arbeitnehmer nicht einseitig seine Arbeitszeit bestimmen. Fehlt eine Vereinbarung, gilt das, was betriebsüblich ist.


Quelle: BAG, Urt. v. 15.05.2013 - 10 AZR 325/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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