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Arbeitsunfähigkeit mit Ansage: Bei tatsächlicher Krankheit ist angekündigte Abwesenheit kein Entlassungsgrund

Die Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit kann schnell zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Welche Ausnahmeregelungen bestehen, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem neueren Urteil dargelegt.

Ein Arbeitnehmer litt unter einer besonders hohen Belastung. Er teilte an einem Freitagmittag mit, dass er mindestens eine Woche frei haben müsse; er sei "kaputt". Den Arbeitstag beendete er ordnungsgemäß. Am darauffolgenden Montag fehlte er. Die Arbeitgeberin sprach umgehend eine fristlose Kündigung aus, die dem Arbeitnehmer am Dienstag zugestellt wurde. An diesem Tag suchte er einen Arzt auf, der ihm für die Zeit ab Montag die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

Gegen die fristlose Kündigung klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, dass er dem Druck nicht mehr habe standhalten können und arbeitsunfähig erkrankt sei. Das LAG hat die Kündigung daraufhin zurückgewiesen.

Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erkrankt war oder nicht. Nur wenn zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Hier war jedoch nicht auszuschließen, dass der Arbeitnehmer bereits am Freitag objektiv erkrankt war. Insoweit muss die Arbeitgeberin beweisen, dass die Behauptung, der Arbeitnehmer sei krank, falsch war. Diesen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht.

Hinweis: Eine Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer ist immer ausgesprochen problematisch. Schon das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung tatsächlich in Betracht kommen kann. Also Vorsicht vor vorschnellen Ankündigungen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.03.2013 - 10 Sa 2427/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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