[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Sachverständigengutachten: Versicherer trägt zweckmäßig und angemessen erscheinende Kosten

Ob die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich ist, beurteilt sich danach, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung der Schadenshöhe. Hierfür stellte der Sachverständige dem Geschädigten einen Betrag von etwa 1.300 EUR in Rechnung. Die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur 1.000 EUR, so dass der Restbetrag gerichtlich geltend gemacht wurde.

Das Landgericht Kaiserslautern (LG) hat den Haftpflichtversicherer zur Zahlung weiterer 300 EUR verurteilt. Das Gericht führt zwar aus, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich sind. Ein Geschädigter ist hierbei aber nicht zur Marktforschung verpflichtet. Maßgebend für die Frage nach der Erforderlichkeit ist, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Eine Überhöhung geht damit zu Lasten des Schädigers, wenn der Geschädigte diese nicht erkennen kann. Das Gericht argumentiert, dass vorliegend dem Geschädigten als Laien nicht erkennbar war, dass die Rechnung des Sachverständigen überhöht sein könnte. Denn anders als etwa Mietwagenkosten, bei denen durchaus Vergleichsangebote eingeholt werden könnten, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder Tarife noch Berechnungsmethoden bekannt.

Hinweis: Die Erstattung von Sachverständigenkosten ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das LG stellt in seinem Urteil fest, dass die Sachverständigenkosten in jedem Fall zu erstatten sind - es sei denn, für den Geschädigten war erkennbar, dass die Kosten überhöht sind. Anders zu entscheiden wäre der Fall, wenn dem Geschädigten bei der Wahl des Sachverständigen ein sogenanntes Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann.


Quelle: LG Kaiserslautern, Urt. v. 14.06.2013 - 3 O 837/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]