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Hunde im Büro: Arbeitgeber kann Erlaubnis widerrufen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf scheint sich vom jährlichen Aktionstag "Kollege Hund" nicht sonderlich beeinflussen zu lassen. Jedenfalls hat es das Verbot eines Arbeitgebers bestätigt, das einer Mitarbeiterin untersagt, ihren Hund mit ins Büro zu bringen.

Eine Arbeitnehmerin war in einer Werbeagentur beschäftigt und hatte einen Hund von der Tierhilfe aus Russland übernommen. Die Arbeitgeberin erlaubte ihr zunächst, den Hund mit ins Büro zu bringen. Nach drei Jahren zog sie die Erlaubnis zurück, da der Hund traumatisiert sei und ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten zeige. Er knurre Kollegen an, die sich deshalb nicht ins Büro trauen würden. Darüber hinaus gehe von ihm eine Geruchsbelästigung aus. Die Arbeitnehmerin berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften. Ihr Hund bedrohe auch niemanden.

Das Gericht befragte Zeugen und entschied schließlich, dass das Verbot rechtmäßig war. Auch für den von der Hundehalterin gestellten Hilfsantrag auf Durchführung eines Hundetrainings am Arbeitsplatz fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Der Arbeitgeber muss die Mitnahme des Hundes selbst dann nicht gestatten, wenn dieser in einem Gitterlaufstall gehalten oder an einer Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen wird.

Hinweis: Sobald der Arbeitgeber das Mitbringen eines Tiers einmal gestattet hat, kann er das nicht ohne weiteres widerrufen. Dafür müssen dann Gründe vorliegen. Das gilt insbesondere, wenn Kollegen ihre Tiere weiterhin mitbringen dürfen.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.2013 - 8 Ca 7883/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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