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Haftungsabwägung: Kollision zwischen Pkw und Inlineskaterin

Nutzt eine Inlineskaterin in einer Linkskurve die Gegenfahrbahn mittig und fährt nicht am äußersten linken Fahrbahnrand, haftet sie überwiegend bei einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall fuhr eine Inlineskaterin außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mittig auf der Gegenfahrbahn. Hier kam es zu einem Begegnungsunfall mit einem entgegenkommenden Pkw, wobei die Inlineskaterin schwere Verletzungen mit mehreren Frakturen und Platzwunden erlitt.

Nach Auffassung der Richter des OLG Hamm traf die Pkw-Fahrerin kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, so dass auf ihrer Seite nur eine Haftung aus der Betriebsgefahr in Betracht kam, welche mit 25 % bewertet wurde. Dass die Pkw-Fahrerin mit einer den Straßenverhältnissen überhöhten Geschwindigkeit gefahren wäre, auf die entgegenkommende Inlineskaterin zu spät oder falsch reagiert habe, konnte nicht festgestellt werden. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Inlineskaterin als Fußgängerin i.S.d. Straßenverkehrsordnung (StVO) anzusehen ist. Nach § 25 Abs. 1 StVO wäre sie daher verpflichtet gewesen, außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu nutzen. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve hätte sie daher entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Ihr Verschulden wurde von den Richtern daher als erheblich angesehen.

Hinweis: Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass das mittige Nutzen der Gegenfahrbahn einer Inlineskaterin bei Durchfahren einer Linkskurve außerhalb geschlossener Ortschaften schon im Hinblick auf ihre allgemeinen Pflichten aus § 1 StVO (ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme) gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen nicht gestattet ist.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.06.2013 - 9 U 1/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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