[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Alkoholisierter Fußgänger: Ursächliches Mitverschulden muss bewiesen und nicht lediglich gemutmaßt sein

Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Fahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile nur das schuldhafte Verhalten des Fußgängers berücksichtigt werden, das nachweisbar zu dem Schaden beigetragen hat.

Ein Fußgänger überquerte innerorts eine Straße, ohne auf einen herankommenden Pkw zu achten, so dass es zur Kollision kam und der Fußgänger schwer verletzt wurde. Nach dem Unfall wurde ihm eine Blutprobe entnommen und eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ festgestellt. Mit seiner Klage verlangt der Fußgänger Schadensersatz- und Schmerzensgeld, womit er zunächst keinen Erfolg hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das in der Vorinstanz mit dem Fall beschäftigte Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass grundsätzlich eine Haftung des Pkw-Fahrers aus Gefährdungsgesichtspunkten besteht. Es ist allerdings zu prüfen, ob den Fußgänger ein Mitverschulden trifft, das eine Haftung des Pkw-Fahrers ausschließt. Dies wäre dann der Fall, wenn das Verhalten des Fußgängers grob verkehrswidrig war. Erforderlich ist allerdings nach Auffassung der Richter, dass ein derartiges Verhalten unstreitig zugestanden oder bewiesen ist. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage müssen außer Acht bleiben.

Ob ein Mitverschulden oder alleiniges Verschulden des Fußgängers vorliegt, hängt also davon ab, ob sich sein Verhalten erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat. Vorliegend hätte in der Vorinstanz geprüft werden müssen, ob die Alkoholisierung des Fußgängers (mit-)ursächlich für den Unfall war. Dazu hätte ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt werden müssen.

Hinweis: Der BGH macht einmal mehr deutlich, unter welchen Voraussetzungen ein Mitverschulden zu berücksichtigen ist. Das Urteil entspricht seiner bisherigen Rechtsprechung.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.09.2013 - VI ZR 255/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]