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Reform des Verkehrszentralregisters: Neues Punktesystem, neue Regelungen

Zum 01.05.2014 wird das alte Punktesystem durch eine Reform des Verkehrszentralregisters abgelöst.

Nach der Reform werden - wie bisher - straßenverkehrsrechtliche Vergehen neben einer Geldbuße mit Punkten beim Kraftfahrtbundesamt bestraft. Gab es bisher für Straftaten wie Fahrerflucht oder Trunkenheitsfahrten fünf bis sieben Punkte, gibt es nach dem 01.05.2014 für begangene Straftaten, die einen straßenverkehrsrechtlichen Bezug haben, nur noch drei Punkte.

Folgende Straftaten führen zu einer Eintragung beim Kraftfahrtbundesamt:

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht),
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs,
  • Trunkenheitsfahrt,
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Nicht mehr erfasst werden die fahrlässige Tötung, die fahrlässige Körperverletzung sowie Nötigung.

Bei den Ordnungswidrigkeiten gibt es ebenfalls eine Neuerung. Ordnungswidrigkeiten werden nach dem 01.05.2014 nur noch mit ein bzw. zwei  Punkten geahndet. Zugleich wurde die Grenze für eintragungsfähige Delikte von 40 EUR auf 60 EUR heraufgesetzt. Insbesondere wurden die Bußgelder angehoben für

  • einen Verstoß gegen die Winterreifenpflicht,
  • die verbotene Benutzung eines Mobiltelefons,
  • das Parken an unübersichtlichen Stellen mit Behinderung,
  • rechtswidriges Verhalten an Schulbussen,
  • die Missachtung der Kindersicherungspflicht,
  • das Nichtbefolgen von Zeichen oder Haltegeboten eines Polizeibeamten.

Zu keiner Eintragung führen nach dem 01.05.2014 Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsverbot, das Fahren in der Umweltzone, ein fehlendes Kennzeichen am Fahrzeug oder Verstöße gegen Fahrtenbuchauflage.

Ordnungswidrigkeiten ohne Fahrverbot ziehen einen Punkt nach sich, Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot zwei Punkte.

Neu ist auch, nach welchem Zeitraum Punkte in Flensburg gelöscht werden. Bisher war es so, dass die Punkte in Flensburg erst dann gelöscht werden, wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren keine weiteren Taten hinzukamen. Entscheidend kam es hierbei immer darauf an, dass man über einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Ordnungswidrigkeit blieb. Wurde beispielsweise ein Bußgeldbescheid am 01.05.2011 rechtskräftig, wurde dieser mit Ablauf des 30.04.2013 gelöscht. Kam bis dahin eine weitere punktbewährte Ordnungswidrigkeit hinzu, wurden beide Ordnungswidrigkeiten erst zwei Jahre nach Rechtskraft der späteren Entscheidung gelöscht. Nach den neuen Regelungen werden Ordnungswidrigkeiten unabhängig von weiteren begangenen Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren gelöscht, Straftaten nach Ablauf von fünf Jahren bzw. - wurde die Fahrerlaubnis entzogen - nach zehn Jahren.

Zum 01.05.2014 werden auch bereits bestehende Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in das neue System umgerechnet. Hierbei gilt der Grundsatz, dass Ordnungswidrigkeiten, die nach neuem Recht nicht mehr mit einem Punkt geahndet werden, vor der Reform allerdings mit einem Punkt geahndet wurden, gelöscht werden. Die danach bestehenden Altpunkte werden wie folgt umgerechnet:

  • 1-3 Punkte in 1 Punkt,
  • 4-5 Punkte in 2 Punkte,
  • 6-7 Punkte in 3 Punkte,
  • 8-10 Punkte in 4 Punkte,
  • 11-13 Punkte in 5 Punkte,
  • 14-15 Punkte in 6 Punkte,
  • 16-17 Punkte in 7 Punkte,
  • ab 18 Punkte in 8 Punkte.

Die Fahrerlaubnis wird mit Erreichen von acht Punkten entzogen. Bei Erreichen von vier Punkten wird man durch die Fahrerlaubnisbehörde ermahnt und bei Erreichen von sechs Punkten verwarnt.
 
 

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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