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Betriebsgefahr: Haftung für in Brand geratenes Fahrzeug

Für das Eingreifen der Betriebsgefahr reicht es aus, wenn ein Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht.

Der Geschädigte hatte seinen Pkw in der Parkgarage einer Wohnanlage abgestellt. Später wurde neben seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug geparkt. Dieses geriet in den frühen Morgenstunden des Folgetags aufgrund einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand und beschädigte das danebenstehende Fahrzeug des Klägers. Von der Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeugs verlangte dieser nun Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Geschädigten Schadensersatz in vollem Umfang zugesprochen. Die Richter vertreten die Auffassung, dass der Schaden durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug verursacht wurde. Ein Schaden ist bereits dann bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn das Schadengeschehen durch ein Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde.

Um eine Haftung aus der bestehenden Betriebsgefahr begründen zu können, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht. Somit sollen gerade Dritte vor den Gefahren geschützt werden, die durch den Defekt eines Kraftfahrzeugs hervorgerufen werden können. Nach Auffassung des BGH macht es keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb vor, während oder nach einer Fahrt eingetreten ist. Da der Brand durch einen technischen Defekt ausgelöst wurde und dadurch das daneben befindliche Fahrzeug beschädigt wurde, bejaht der BGH eine Haftung.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Haftungsbegrenzung nur dann, wenn ein Fahrzeug vorsätzlich in Brand gesetzt wurde und hierdurch Schäden verursacht werden.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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