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Regenpause auf Autobahn: Mitverschulden eines auf Seitenstreifen stehenden Motorradfahrers

Wird ein Motorradfahrer, der sich unter einer Autobahnbrücke am Fahrbahnrand aufhält, bei einer Kollision mit einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug verletzt, trifft ihn ein Mitverschulden von 20 %.

Ein Mann hatte sein Motorrad während eines starken Regenschauers auf dem Seitenstreifen unter einer Autobahnbrücke zum Stehen gebracht. Er selbst hielt sich in der Nähe seines Motorrads auf, als ein Pkw-Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, dieses ins Schleudern geriet und infolgedessen mit dem Motorradfahrer kollidierte. Hierbei zog sich der Motorradfahrer schwerste Verletzungen zu. Von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat dem Motorradfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld unter Abzug eines Mitverschuldensanteils von 20 % zugesprochen. Das Mitverschulden haben die Richter damit begründet, dass der Motorradfahrer gegen das Verbot verstoßen hat, auf Autobahnen und dem dazugehörigen Seitenstreifen anzuhalten. Hierdurch hat er sich in erheblichem Maße selbst gefährdet. Der Nachweis, sein Motorrad sei liegen geblieben, konnte von ihm im Übrigen nicht erbracht werden. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein Mitverschulden auch dann anzunehmen, wenn der Motorradfahrer etwa wegen einer Reifenpanne berechtigt auf dem Seitenstreifen angehalten hätte. Denn der Motorradfahrer wäre auch dann verpflichtet gewesen, sich von der Autobahn weg in eine sichere Zone, zum Beispiel eine Böschung, zu begeben.

Hinweis: Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf § 18 der Straßenverkehrsordnung. Danach ist es verboten, auf Autobahnen einschließlich dem Seitenstreifen zu halten. Zudem wird ein Verbot für Fußgänger ausgesprochen, die Autobahn zu betreten. Ob ein Mitverschulden gegeben ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Celle hat ein Mitverschulden in einem vergleichbaren Fall abgelehnt, bei dem der Motorradfahrer unter einer Brücke anhielt, um sich Regenbekleidung anzuziehen.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 06.03.2013 - 12 U 351/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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