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Tierhalterhaftung: Auch Fachleute haben Anrecht auf Schadensersatz durch den Halter

Sie bringen Ihren Hund in eine Tierpension und während des Aufenthalts beißt er zu. Haften Sie dann trotzdem als Halter?

Die Inhaberin einer Hundepension nahm einen Border-Collie-Mischling in eine zehntägige entgeltliche Betreuung. Während dieser Zeit biss der Hund sie in die Ober- und Unterlippe, als sie ihn nach einem Spaziergang ableinen wollte. Nun klagte sie auf Schadensersatz.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Die Tierhalterhaftung des Besitzers kann nicht mit der Begründung verneint werden, die gewerblich tätige Inhaberin der Hundepension sei während der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil sie aufgrund ihrer Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung lässt außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig verhindern kann, dass sich typische, aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren ereignen.

Hinweis: Der BGH hat bereits für den Fall der Verletzung eines Hufschmieds durch ein zu beschlagendes Pferd entschieden, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist also dringend anzuraten. Denn: Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.03.2014 - VI ZR 372/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2014)

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