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Gekündigter Berufskraftfahrer: Alkoholfahrt auch bei Suchterkrankung schwere arbeitsrechtliche Pflichtverletzung

Die Kündigung eines suchterkrankten Arbeitnehmers ist nicht einfach möglich. Für Kraftfahrer kann da allerdings etwas anderes gelten, wie kürzlich gerichtlich entschieden wurde.

Ein Berufskraftfahrer hatte im alkoholisierten Zustand mit 0,64 ‰ einen Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein erheblicher Sachschaden entstand. Der Arbeitgeber kündigte ihm deshalb fristlos und sprach ihm zudem hilfsweise die Kündigung aus. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und machte geltend, dass er alkoholkrank sei und seine vertraglichen Pflichten daher nicht schuldhaft verletzt habe.

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hielt die ordentliche Kündigung trotzdem für wirksam. Der Arbeitgeber war berechtigt, ordentlich zu kündigen, weil der Fahrer aufgrund des Fahrens unter Alkoholeinfluss seine arbeitsvertraglichen Pflichten auf schwerwiegende und vorwerfbare Weise verletzt hatte. Gerade von einem Berufskraftfahrer muss erwartet werden dürfen, dass er seine Arbeit nüchtern verrichtet und während der Fahrt keinen Alkohol zu sich nimmt. Auch eine vorherige Abmahnung war hier daher nicht erforderlich.

Hinweis: Berufskraftfahrer riskieren beim Fahren unter Alkoholeinfluss nicht nur ihre Fahrerlaubnis, sondern auch ihren Arbeitsplatz. Mit einer Alkoholerkrankung kann sich ein Fahrer zumindest nach Ansicht des ArbG nicht herausreden.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 03.04.2014 - 24 Ca 8017/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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