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Kein Mitbestimmungsrecht: Bei Abmahnungen kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Grundsätzlich ist der Betriebsrat bei Abmahnungen außen vor. Denn anders als bei einer Kündigung hat er hier kein Mitbestimmungsrecht. Hat er ungeachtet dessen aber wenigstens einen Anspruch darauf, Auskunft über erteilte Abmahnungen zu erhalten?

Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an die betreffenden Arbeitnehmer. Seine Begründung: Er benötige die Abmahnungen, um vor dem Ausspruch von Kündigungen regulierend und den Arbeitsplatz erhaltend eingreifen zu können.

Das Bundesarbeitsgericht wies diesen Anspruch zurück. Zwar muss der Arbeitgeber seinen Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten sowie auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist aber, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats zum Tätigwerden besteht und im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Da der Ausspruch von Abmahnungen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, besteht also auch kein Auskunftsanspuch.

Hinweis: Ein Betriebsrat hat keinen generellen Auskunftsanspruch bei Abmahnungen. Trotzdem gibt es einen Weg: Arbeitnehmer können dem Betriebsrat erhaltene Abmahnungen vorlegen und das weitere Vorgehen besprechen. So ist allen Beteiligten geholfen.


Quelle: BAG, Beschl. v. 17.09.2013 - 1 ABR 26/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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