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Sturz im Bus: Fahrgast bei zu erwartender Weiterfahrt für Eigensicherung verantwortlich

Ein Busfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrgast sich schnellstmöglich sicheren Halt verschafft. Eine abweichende Beurteilung ist nur dann geboten, wenn eine erkennbare Behinderung des Fahrgasts eine besondere Rücksichtnahme erfordert.

Eine 71-Jährige stieg als einziger Fahrgast in einen Omnibus ein. Beim Fahrer bezahlte sie die Fahrkarte und steckte Rückgeld sowie Fahrkarte in ihr Portemonnaie. In diesem Moment fuhr der Bus an. Die Frau stürzte und verletzte sich, weshalb sie Schmerzensgeld verlangt.

Nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal zu Unrecht, da den Fahrgast ein ganz überwiegendes Eigenverschulden trifft, wenn er nach dem Einsteigen nicht einen der nächsten freien Sitzplätze besetzt oder sich auf andere Weise einen sicheren Halt verschafft. Es hätte nahegelegen, dass die Frau Geld und Fahrkarte zunächst in der Hand behält und sich einen  Sitzplatz oder zumindest festen Stand sucht. Davon hat sie allerdings abgesehen und sich selbstverantwortlich der naheliegenden Gefahr ausgesetzt, dass der Bus anfahren könnte, bevor sie einen Sitzplatz erreicht. Da sie als einziger Fahrgast in den Bus eingestiegen war, hätte sie zudem mit der unverzüglichen Anfahrt rechnen müssen. Sie hätte sich außerdem an den Fahrer wenden und diesen veranlassen können, kurz zu warten, bis sie Halt gefunden hätte. Für den Busfahrer bestand hier jedenfalls keine Verpflichtung, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die Frau ausreichend Halt gefunden oder einen Sitzplatz eingenommen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgasts die Überlegung nahelegt, dass dieser ohne eine besondere Rücksichtnahme gefährdet ist.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, welche Verpflichtungen einen Fahrgast nach Betreten eines Busses treffen. Suchen Sie sich deshalb bei Ihrer nächsten Busfahrt besser umgehend einen geeigneten Sitzplatz oder sorgen Sie zumindest für festen Stand.


Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 15.07.2013 - 2 O 58/13 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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