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Patientenfotos auf Facebook: Außerordentliche Kündigung ist möglich

Immer wieder Facebook - die Arbeitsgerichte setzen sich in letzter Zeit häufig mit dem Netzwerk auseinander. Wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem kürzlich entschiedenen Fall.

Eine Krankenpflegerin betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Ihr tat das Kind leid: Sie veröffentlichte unerlaubt Fotos ihres kleinen Patienten über ihr Facebook-Profil und gab dort auch den Tod des Kindes bekannt. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, kündigte sie der Krankenpflegerin fristlos und vorsorglich fristgemäß. Gegen die Kündigungen klagte die Krankenpflegerin - und das erfolgreich. Die unerlaubte Verbreitung von Patientenbildern verletzt zwar grundsätzlich die Rechte des Patienten, ferner verletzen Arbeitnehmer auf diese Weise auch die Schweigepflicht. Eine Pflichtverletzung lag somit also durchaus vor. Ohne eine zuvor ausgesprochene Abmahnung durch die Arbeitgeberin waren die Kündigungen hier jedoch unverhältnismäßig. Dies galt besonders deshalb, da es anhand der Bilder nicht möglich war, Patient oder Arbeitgeberin zu identifizieren. Zudem hatte sich durch die ständige Betreuung ein emotionales Näheverhältnis zwischen der Krankenpflegerin und dem Kind entwickelt, dem sie durch die Bilder nur Ausdruck verleihen wollte.

Hinweis: Die unerlaubte Verbreitung von Patientenbildern in sozialen Netzwerken kann den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Arbeitnehmer sollten also vorsichtig sein.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.04.2014 - 17 Sa 2200/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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