[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Kein Nachteil: Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis

Dürfen Arbeitgeber im Arbeitszeugnis auf eine Betriebsratstätigkeit hinweisen? Antwort kommt vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG).

Ein Qualitätsmanager und Betriebsratsmitglied war bei seiner Arbeitgeberin insgesamt zwölf Jahre beschäftigt. Während der letzten fünf Jahre war er wegen seiner Betriebsratstätigkeit vollständig von der Arbeit freigestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem auch diese Freistellung erwähnt wurde. Das wollte er sich nicht gefallen lassen und klagte auf eine Korrektur des Zeugnisses. Er war der Auffassung, dass die Erwähnung der Betriebsratstätigkeit nachteilig für ihn sei. Doch weit gefehlt, wie das LAG urteilte. Zum einen soll die Erwähnung der Betriebsratstätigkeit keinen Nachteil für den Kläger darstellen, da verständige Arbeitgeber daraus nicht automatisch negative Schlussfolgerungen ziehen würden. Zum anderen muss ein Zeugnis möglichst vollständig sein.

Hinweis: In ein Zeugnis gehört nach dem LAG auch ein erheblicher Freistellungszeitraum. Dem ist wohl zu folgen. Trotzdem bleibt es dabei, dass nur solch lange Freistellungszeiten aufzunehmen sind, nicht jedoch jegliche Betriebsratsarbeit.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 06.12.2013 - 7 Sa 583/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]