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Zweifacher Temposünder: Eine Parallelvollstreckung von Fahrverboten in Mischfällen ist nicht möglich

Eine Parallelvollstreckung in sogenannten Mischfällen ist unzulässig, weil sie dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers widerspricht.

Ein Pkw-Fahrer wurde durch ein Amtsgericht (AG) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, den Führerschein binnen vier Monaten nach Rechtskraft bei der zuständigen Verwaltungsbehörde abzugeben. Kurze Zeit nach diesem Urteil wurde der Fahrer wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung erneut zu einer Geldbuße von 200 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt - dieses Mal ohne die Möglichkeit, den Führerschein innerhalb von vier Monaten abzugeben. Das Gericht entschied allerdings, dass das Fahrverbot aus dem Vorverfahren und das jetzt verhängte Fahrverbot parallel, also zeitgleich nebeneinander vollstreckt werden müssten. Dies hätte dann zur Folge, dass dem Raser hier nur eine Strafe drohen würde.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat jedoch entschieden, dass das AG nicht befugt war, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die angeordneten Fahrverbote nacheinander oder parallel vollstreckt werden. Hierfür sei allein die Staatsanwaltschaft zuständig. Das OLG führt in seiner Entscheidung weiterhin aus, dass es in solchen sogenannten Mischfällen eine Parallelvollstreckung für unzulässig erachtet, und begründet seine Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Als Mischfälle bezeichnet man die Fälle, in denen ein Fahrverbot unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten sowie ein weiteres Fahrverbot ohne diese Möglichkeit verhängt wird.

Hinweis: Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Parallelvollstreckung in Mischfällen uneinheitlich. So haben das AG Tiergarten und das Landgericht Nürnberg-Fürth in Entscheidungen aus dem Jahr 2014 eine Parallelvollstreckung mit der Begründung bejaht, die StVG-Vorschrift sei eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und nicht auf Mischfälle anzuwenden sei. Wünschenswert wäre daher eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2015 - 3 RBs 254/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

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