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Vorsorgeuntersuchung: Mammographie nur bei Risikopatientinnen

Brustkrebs ist auch für Ärzte nicht immer einfach zu erkennen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat nun entschieden, welche diesbezüglichen Vorsorgemaßnahmen von Ärzten durchzuführen sind.

Eine Patientin befand sich seit 2006 in der Krebsvorsorgebehandlung bei ihrem Frauenarzt. Bei einem der Termine im Jahr 2008 wurde eine auffällige Brustverhärtung festgestellt. Eine weitere Untersuchung führte zur Diagnose eines Karzinoms mit Lymphknotenmetastasen. Es wurde eine Operation erforderlich und der Patientin eine Brust entfernt. Später verlangte sie von ihrem Arzt unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR sowie eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR. Sie war der Ansicht, dass ihr Arzt die familiäre Vorbelastung gekannt und daher ihre Brustkrebserkrankung zu spät erkannt habe.

Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Gericht die Klage abgewiesen. Dem Arzt konnte nicht vorgeworfen werden, dass er keine weiteren Befunde erhoben hatte, und vor allem nicht, dass er nicht schon damals zur Mammographie geraten hatte. Denn auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und persönlichen Vorbelastungen galt die Patientin nicht als Risikopatientin.

Hinweis: Es lag kein Behandlungsfehler des Arztes vor. Eine Mammographie muss ein Arzt nur bei Risikopatientinnen durchführen. Eine familiäre Vorbelastung allein rechtfertigt dies nach dem OLG nicht.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2013 - 26 U 88/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2014)

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