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Auskunftsanspruch: Pharmaunternehmen muss Verdachtsfälle von Nebenwirkungen offenlegen

Ein Patient, bei dem nach Einnahme eines Medikaments unzählige gesundheitliche Beeinträchtigungen auftraten, wollte wissen, was los ist. Zu Recht?

Der Patient behauptet, dass sich nach der Einnahme eines Medikaments gegen Gichterkrankungen ein Ausschlag auf seinem gesamten Körper ausgebreitet hätte, die Augen entzündet und blutunterlaufen gewesen seien und sich aus dem Ausschlag große Blasen entwickelt hätten. Nach Hautablösungen von mehr als 30 % der Körperoberfläche sei er auf der Intensivstation behandelt worden. Er macht deshalb gegen das Pharmaunternehmen einen Auskunftsanspruch hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen des Medikaments mit dem Wirkstoff "Allopurinol" geltend.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das Pharmaunternehmen zur Auskunft über Nebenwirkungen und bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen verurteilt. Vorliegend musste nicht konkret festgestellt werden, dass die vom Kläger geschilderte Erkrankung tatsächlich auf die Einnahme des Medikaments zurückzuführen war. Für den Auskunftsanspruch reicht aus, dass die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verletzungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme des von dem Pharmaunternehmen vertriebenen Arzneimittels standen.

Hinweis: Der Auskunftsanspruch ist die Vorbereitung zur Führung eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozesses. Und mit dem kann der Patient dann wohl demnächst beginnen, sofern die Unterlagen ähnliche Krankheitsfälle enthalten.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 23.01.2014 - 1 U 55/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2014)

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