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Kindesunterhalt: Einzelheiten zum Anspruch des nichtehelichen Partners

Der Unterhaltsanspruch der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter ist besonders ausgestaltet. Abweichungen gegenüber verheirateten Eltern ergeben sich aus der anders gelagerten Situation. Zu dieser Problematik hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Stellung genommen.

Ein Unterschied beim Unterhaltsanspruch ist, dass sich der anlässlich der Trennung und Scheidung zu zahlende Unterhalt von Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können naturgemäß nicht in ehelichen Lebensverhältnissen leben. Deshalb ist für den Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auch ihr Einkommen aus der Zeit vor der Schwangerschaft maßgeblich.

Nun hat der BGH jedoch auch zwei Gemeinsamkeiten herausgearbeitet:

  • Für die Vergangenheit kann sowohl die verheiratete als auch die nicht verheiratete Mutter erst ab dem Zeitpunkt Unterhalt geltend machen, zu dem sie diesen ausdrücklich eingefordert hat. Es reicht also nicht, dass eine zur Unterhaltsforderung berechtigende Situation eingetreten ist.
  • Der Unterhaltsanspruch besteht für die eheliche und für die nichteheliche Mutter für mindestens drei Jahre. Für beide genügt für die Möglichkeit einer verlängerten Unterhaltspflicht, dass Gerichte nur ausnahmsweise eine Befristung auf diesen Zeitraum aussprechen dürfen.

Hinweis: Die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen und der ehelichen Mutter unterscheiden sich. Das fällt vor allem bei der Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs auf. Für beide gilt jedoch, dass sie ausdrücklich zur Unterhaltszahlung auffordern müssen, da andernfalls der Anspruch für verstrichene Zeiträume entfällt. Die Aufforderung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen, obgleich dies sinnvoll ist, um ggf. später einen Beweis in der Hand zu haben.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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