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Zurück in die Zukunft: EuGH bekräftigt Anrecht auf digitales Vergessen

Google und andere Suchmaschinen müssen kritische Inhalte löschen.

Ein Spanier schaltete die spanische Datenschutzagentur (AEPD) ein und beschwerte sich über Google. Er machte geltend, dass bei Eingabe seines Namens bei Google Search den Internetnutzern Links zu zwei Seiten einer Tageszeitung von 1998 angezeigt würden. Auf diesen Seiten wurde die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die er damals bei der Sozialversicherung hatte. Der Beschwerde wurde von der AEPD stattgegeben. Die AEPD forderte Google auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Google reichte daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung der AEPD ein. In diesem Zusammenhang hat das spanische Gericht dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt.

Und der EuGH antwortete mit einem Paukenschlag: Entsprechende Links zu solchen Internetseiten müssen gelöscht werden. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung richtiger Daten kann im Laufe der Zeit rechtswidrig werden.

Hinweis: Die Anträge auf Löschung können von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden. Dieser muss die Begründung dann sorgfältig prüfen. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese Google und Co. anweisen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 13.05.2014 - C-131/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2014)

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