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Kindesunterhalt: Trennung nach einvernehmlicher Kindeszeugung per Samenspende

Ein Paar, das wegen Unfruchtbarkeit des Mannes kein Kind zeugen kann, hat die Möglichkeit, den Kinderwunsch mittels Samenspende eines Dritten in Erfüllung gehen zu lassen. Gelingt dies und trennt sich das Paar später, ergeben sich insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn beide nicht verheiratet waren.

Mangels Ehe gilt das durch die sogenannte "heterologe Insemination" gezeugte Kind nicht als gemeinsames. Da es nicht durch den Samen des ehemaligen Partners der Frau entstanden ist, ist es ihm weder rechtlich noch biologisch zuzuordnen. Wie aber ist es um die Unterhaltspflicht bestellt, da das Kind doch aufgrund eines gemeinsamen Plans des ehemaligen Paars gezeugt wurde - auch wenn der Mann sich davon jetzt vielleicht distanziert?

Vor dem Beginn der ärztlichen Behandlung muss beim Hausarzt ein Vertrag unterzeichnet werden. Damit verpflichten sich beide Vertragsparteien, für alle Folgen einer durch die Insemination herbeigeführten Schwangerschaft aufzukommen. Es entsteht also eine vertragliche Bindung. Das bedeutet, dass der Mann sich an die so übernommene Verantwortung halten muss - auch wenn die Partnerschaft zerbricht, während die Frau die begonnene Behandlung gemäß des geplanten Behandlungsvertrags fortsetzt. Das bedeutet: Wurden von vornherein mehrere Inseminationsversuche vereinbart, besteht die Verpflichtung des Mannes auch dann fort, wenn trotz Beendigung der Partnerschaft weitere Versuche unternommen werden. Ein anderes Ergebnis würde zu Lasten des Kindes gehen und ist deshalb unwirksam.

Hinweis: Unabhängig von der Unterhaltspflicht kann das Kind vom Arzt verlangen, dass ihm mitgeteilt wird, wer der Samenspender war.


Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 04.09.2014 - 13 U 30/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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