[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Fluggastrechteverordnung: Recht auf Ausgleichszahlungen bei gravierenden Vorverlegungen

Mittlerweile steht fest, dass Reisende bei erheblichen Verspätungen eines Flugs, für die die Fluggesellschaften verantwortlich sind, Schadensersatzforderungen geltend machen können. Aber gilt das auch, wenn ein Flug vorverlegt wird?

Im Urteilsfall ging es um eine Flugreise nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug war für den 05.11.2012 um 17.25 Uhr geplant. Drei Tage zuvor informierte die Fluggesellschaft die Reisenden darüber, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Passagiere waren nun der Ansicht, dass die Vorverlegung um gut neun Stunden eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung begründen würde. Sie verlangten die Zahlung von jeweils 400 EUR nach der Fluggastrechteverordnung - schließlich fehlte ihnen ja fast ein halber Urlaubstag. Die Reisenden bekamen Recht, denn eine solch gravierende Vorverlegung ist mit einer Annullierung des ursprünglichen Flugs gleichzusetzen. Und dafür gibt es eben Geld.

Hinweis: Die mehr als geringfügige Vorverlegung eines geplanten Flugs kann einer Annullierung des Flugs gleichkommen, weshalb ein Ausgleichsanspruch für die Flugpassagiere begründet sein kann.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.06.2015 - X ZR 59/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2015)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]