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Amtsmissbrauch: Medienvertreter haben Recht auf Übersendung einer Urteilskopie

Wird ein ehemaliger Innenminister verurteilt, dürfen die Medien darüber berichten. Dazu benötigen sie in der Regel allerdings auch eine Kopie des Urteils.

Eine Zeitungsverlagsgruppe begehrte eine anonymisierte Kopie eines Strafurteils. In der Strafsache ging es gegen den ehemaligen Innenminister eines Bundeslandes. Dieser wurde wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen sowie Abgeordnetenbestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung verurteilt. Der Präsident des Landgerichts weigerte sich allerdings, der Verlagsgruppe die Kopie zuzusenden.

Schließlich wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen, das der Zeitungsverlagsgruppe Recht gab. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht, wohl aber eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Es gibt also einen presserechtlichen Auskunftsanspruch von Medienvertretern. Dieser Anspruch gilt allerdings nicht unbegrenzt. Persönliche Angaben und Umstände sind in der Regel zu anonymisieren. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft eintreten.

Hinweis: Eine gute Entscheidung. Denn wenn der Innenminister eines Bundeslandes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und die Taten auch noch mit dem Amt etwas zu tun haben, besteht ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2015)

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