[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Bundeslandabhängig: Erbeinsetzung von ambulantem Pflegepersonal ist heikel

Es kommt immer wieder vor, dass Pflegebedürftige ihre Pflegekräfte durch Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen wollen. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da zum Schutz der Pflegebedürftigen entsprechende gesetzliche Verbote bestehen. 

Eine ledige und kinderlose Frau wurde von einem ambulanten Pflegedienst mehrere Jahre lang bis zu ihrem Tod betreut. Die Geschäftsführerin dieses Pflegedienstes besuchte sie regelmäßig, unternahm Ausflüge mit ihr und aß zweimal in der Woche mit ihr zusammen zu Mittag. Ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Frau mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit dem sie diese als ihre Alleinerbin einsetzte.

Das Gericht entschied, dass die Erbeinsetzung unwirksam war, da sie gegen ein entsprechendes Verbot im Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen verstieß. Darin ist geregelt, dass es der Leitung und Mitarbeitern von Pflegeeinrichtungen untersagt ist, Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Von diesem Verbot sind ausdrücklich auch ambulante Pflegedienste umfasst. Da die Geschäftsführerin nicht nachweisen konnte, dass sie aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zu der Verstorbenen und nicht aufgrund ihrer Stellung als Pflegedienstmitarbeiterin zur Erbin eingesetzt wurde, war der Erbvertrag unwirksam.

Hinweis: In jedem Bundesland gibt es diesbezüglich eigene Regelungen. Teilweise erstreckt sich das Verbot auch auf ambulante Pflegedienste, in anderen Bundesländern gilt es jedoch nur für stationäre Alters- und Pflegeheime, da man dort davon ausgeht, dass bei ambulanter Pflege kein Abhängigkeitsverhältnis wie bei einer Heimunterbringung besteht. Häufig ist jedoch auch in den Arbeitsverträgen von stationärem wie ambulantem Pflegepersonal geregelt, dass keine Gelder angenommen werden dürfen. Ist die Erbeinsetzung einer Pflegekraft geplant, empfiehlt es sich daher, fachkundigen Rat einzuholen, um die Bestimmungen im Einzelfall zu klären.


Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.05.2015 - 21 W 67/14
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]