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Freiheitsentzug im Heim: Sicherheitserhöhende Maßnahmen bedürfen gerichtlicher Genehmigungen

Das Alter hat seine Tücken. Das gilt besonders dann, wenn ein alter Mensch dement wird. Ihm dann ein würdiges und seiner Situation gerecht werdendes Leben zu ermöglichen, ist nicht immer einfach. Das zeigen die Probleme des Alltags.

Viele alte Menschen müssen beispielsweise in einem Alten- bzw. Pflegeheim leben, wenn sich die Angehörigen nicht um sie kümmern können und sie allein nicht mehr zurechtkommen - sie zum Beispiel geistig so sehr abbauen, dass sie permanent beaufsichtigt werden müssen.

In einem Heim gibt es natürlich auch keine "Eins-zu-eins-Betreuung". Das Pflegepersonal muss in der Regel relativ viele Patienten gleichzeitig betreuen. Das kann naturgemäß zu Problemen führen. Ist ein alter Mensch etwa infolge einer Krankheit oder einer Behinderung sturzgefährdet und somit dem Risiko erheblicher Verletzungen ausgesetzt, kann es aus Sicht des Heims wünschenswert sein, zu den Ruhezeiten ein Gitter am Bett anzubringen, um einen Sturz aus dem Bett zu vermeiden. Tagsüber kann eine am Rollstuhl angebrachte Sitzhose Stürze oder das Herunterrutschen schwacher Menschen verhindern. Beide Maßnahmen haben jedoch - so nachvollziehbar sie sind - freiheitsentziehende Wirkungen. Sie sind deshalb nur zulässig, wenn sie gerichtlich genehmigt werden. Die Genehmigung holt meist das Heim selber ein.

Wird geltend gemacht, das Gitter sei nicht erforderlich, da das Bett gegen ein Niederflurbett ausgetauscht werden könne, hilft dies nicht. Zwar liegt der alte Mensch dann so tief am Boden, dass ein Gitter nicht mehr nötig ist. Es kann aber nur die Heimaufsicht dem Heim vorschreiben, ein solches Niederflurbett vorzuhalten oder dessen Benutzung im Heim zu dulden. Der alte Mensch muss deshalb das Gitter dulden, wenn das Heim kein Niederflurbett für ihn hat und die Heimaufsicht sich nicht daran stört.

Hinweis: Jeder sollte rechtzeitig eine Betreuungsvollmacht erstellen, in der er regelt, wer sich um ihn kümmert, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.


Quelle: LG Arnsberg, Beschl. v. 27.08.2015 - 5 T 229/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2016)

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