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Kein Geld für den Ex: Geschiedenentestamente geben besonders bei gemeinsamen Kindern Sicherheit

Nach einer Scheidung möchten die Ex-Ehegatten häufig verhindern, dass der geschiedene Partner von dem eigenen Vermögen profitiert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch eine Scheidung nicht notgedrungen alle künftigen Ansprüche des Ex-Partners ausgeschlossen werden. Ein sogenanntes Geschiedenentestament kann dabei helfen, die erbrechtlichen Angelegenheiten in einer solchen Situation neu zu regeln.

Durch die Scheidung erlischt zwar das gesetzliche Erbrecht des Partners und auch letztwillige Verfügungen - wie einseitige Testamente zugunsten des Ex-Partners, gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder Erbverträge - werden dann grundsätzlich unwirksam. Zur Sicherheit sollten diese jedoch (notariell) widerrufen und ein neues Testament errichten werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Gibt es gemeinsame Kinder, kann der Ex-Partner zudem über sie einen Zugriff auf das ererbte Vermögen bekommen. Sind die Kinder noch minderjährig, erhält der Ex-Partner als Erziehungsberechtigter nach der gesetzlichen Regelung die Verwaltungsbefugnis über den Erbteil, der den Minderjährigen zusteht. Verstirbt das Kind sogar, ist der Ex-Partner als Elternteil gesetzlicher Erbe des Kindes.

Hinweis: Durch ein Geschiedenentestament kann der Ex-Partner weitgehend von der Beteiligung am Vermögen ausgeschlossen werden. So kann zum Beispiel das gemeinsame Kind als Vorerbe eingesetzt werden und eine dritte Vertrauensperson als Nacherbe. Der geschiedene Partner hat dann im Todesfall des Kindes keinen Anspruch auf dieses Vermögen. Zudem kann geregelt werden, wer das Vermögen für die Kinder bis zu deren Volljährigkeit verwaltet. Bei der Gestaltung von Geschiedenentestamenten empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen, da viele Eventualitäten berücksichtigt werden müssen.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2016)

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