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Unauffindbares Testament: Kein inhaltlicher Nachweis durch Nachschrift eines Beteiligten möglich

Es kommt immer wieder vor, dass ein Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr auffindbar ist. Für die potentiellen Erben stellt sich dann die Frage, ob und wie dessen Inhalt nun noch bewiesen werden kann.

Nach dem Tod eines Mannes legte ein befreundetes Ehepaar ein Schreiben vor, in dem auf ein vorheriges Testament Bezug genommen wurde. Dieses Testament war jedoch nicht mehr auffindbar. Das Ehepaar gab an, das verschollene Testament gekannt zu haben, erstellte eine Nachschrift des Inhalts und gab eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab.

Das Gericht entschied, dass der Inhalt verschollener Testamente zwar auch auf andere Art bewiesen werden kann, jedoch ist eine eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten, der selbst als Erbe in Frage kommt und somit ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ungeeignet.

Hinweis: Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht automatisch ungültig, wenn die Originalurkunde nicht vorgelegt werden kann. Form und Inhalt des Testaments können zum Beispiel durch Kopien, Durchschriften, Zeugen oder Sachverständige nachgewiesen werden. Eine solche Beweisführung ist in der Praxis aber üblicherweise sehr schwierig. Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, trägt insofern die Feststellungslast. Daher empfiehlt es sich, Testamente so aufzubewahren, dass diese nicht verloren gehen oder vernichtet werden können - etwa durch Hinterlegung beim Amtsgericht.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2016 - 8 W 23/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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