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Kein Beschluss auf Vorrat: Gerichtlich erlassene Gewaltschutzanordnungen sind beidseitig einzuhalten

Manchmal geht es bei einer Trennung gar heftig zu. Hat ein Expartner seine Emotionen schlecht im Griff, kann es sowohl zu psychischen Beeinträchtigungen als auch zu physischen Übergriffen kommen. Wird dagegen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, ist sie auch von der beantragenden Seite konsequent umzusetzen - sonst verfällt sie.

Worum geht es? Zwei Menschen leben zusammen, verheiratet oder ohne Trauschein. Es kommt zur Trennung. Die Frau zieht aus, was der Mann nicht auf sich sitzen lassen will. Es kommt zu Nachstellungen, Beleidigungen, Telefonterror, provozierten Begegnungen in der Öffentlichkeit, unter Umständen sogar zu Tätlichkeiten. Die Geschädigte wendet sich schließlich an das Gericht und erwirkt einen Beschluss, durch den dem Expartner all das verboten wird. Zudem wird ihm auferlegt, einen gewissen Abstand zur Expartnerin einzuhalten.

Nachdem eine gewisse Entspannung eingetreten ist, wendet sich die aus der Wohnung ausgezogene Frau an ihren Expartner - unter anderem, um zu vereinbaren, wann sie ihre Sachen aus der ehemals gemeinsamen Wohnung abholen kann. Beide verabreden und treffen sich in der Wohnung, man klärt einiges.

Kommt es dann jedoch wieder zum Streit, bei dem seitens der Frau auf die gerichtliche Entscheidung Bezug genommen wird, um den Ex in dessen Schranken zu weisen, ist genau das nicht möglich. Denn stellt die Geschädigte selbst den durch das Gericht dem anderen untersagten Kontakt her oder lässt diesen aktiv zu, hat sie ihr Recht aus dem besagten Beschluss verwirkt. Sie kann zwar einen neuen Beschluss beantragen - es ist in solchen Fällen aber fraglich, ob sie diesen ohne weiteres bekommt.

Hinweis: Wer nach der Trennung vom Expartner bedrängt wird und gerichtliche Hilfe benötigt, ist emotional meist überfordert, wenn es darum geht, was genau verboten werden kann und wie genau die Hilfe aussehen soll bzw. muss. Es ist deshalb anzuraten, damit einen neutralen und fachkundigen Berater zu beauftragen. 


Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 01.09.2015 - 2 UF 109/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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