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Vor-, Nacherbschaft oder beides? Die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers müssen klar definiert sein

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht genau festgelegt wurden.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach zunächst der überlebende Ehegatte und nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder erben sollten. Eines der Kinder war jedoch behindert, so dass dieser Sohn nur als befreiter Vorerbe und seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt wurden. Für ihn wurde zudem eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Als die Kinder das ererbte Haus veräußern wollten, stellte sich die Frage, welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker des behinderten Sohns hatte.

Das Gericht wies darauf hin, dass allein eine Testamentsvollstreckung für den Vorerben nicht zu einer umfassenden Verfügungsbefugnis des Testamentvollstreckers führt. Die genauen Befugnisse sind im Einzelfall vielmehr durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker den Nacherben nicht bei der Durchführung der Auseinandersetzung vertreten darf, da dessen entsprechende Ernennung zum Nacherbenvollstrecker nicht erfolgt war.

Hinweis: Wird in einer letztwilligen Verfügung neben Vor- und Nacherbschaft auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sollten die genauen Befugnisse des Testamentsvollstreckers klar festgelegt werden. Deren Umfang hängt davon ab, ob die Vollstreckung nur für die Vorerbschaft, für die Vor- und Nacherbschaft, nur für die Nacherbschaft, für die Vorerbschaft und Nacherbenvollstreckung oder aber nur für die Nacherbenvollstreckung angeordnet ist. Um in diesem komplexen Kontext Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 15.04.2016 - 34 Wx 158/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

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