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Politische Verhältnisse entscheiden: Getrenntlebender Vater darf Türkeiurlaub seines Kindes untersagen

Zwischen Eltern besteht mitunter nach der Trennung Uneinigkeit, ob bestimmte Urlaubsziele, die der jeweils andere Elternteil mit den gemeinsamen Kindern aussucht, akzeptabel sind. Was bedeutet das? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit dieser Frage jüngst auseinandergesetzt.

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine Mutter mit dem achtjährigen Sohn in den Sommerferien nach Antalya fliegen und den Urlaub in der Türkei verbringen. Wegen Terrorgefahr und wegen der Anschläge in Istanbul war der Vater gegen die Reise. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Reise stattfinden konnte oder nicht.

Im Gesetz ist geregelt, dass Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben, in Angelegenheiten, die für das gemeinsame Kind von besonderer Bedeutung sind, ein gegenseitiges Einvernehmen benötigen. Handelt es sich bei der Reise in die Türkei um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung, bedeutet mangelndes Einvernehmen, dass die Reise nicht stattfinden darf. Stellt die Reise dagegen eher eine Angelegenheit des täglichen Lebens dar, bedarf es des wechselseitigen Einvernehmens nicht.

Allgemein gelten Reisen eher als Angelegenheiten des täglichen Lebens. Will deshalb ein Elternteil mit Wohnsitz in München mit den Kindern Urlaub an der Ostsee machen, ist dies auch dann erlaubt, wenn der andere Vorbehalte hat - etwa, weil eines der Kinder noch nicht schwimmen kann. Bei der Reise in die Türkei hat das Gericht dagegen angeordnet, dass sie nur durchgeführt werden darf, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Denn die politische Lage sei in diesem Land im Moment zu unsicher. Dies gelte spätestens seit dem Putschversuch und den in der Folge erfolgten Massenverhaftungen.

Hinweis: Der weltweite Terrorismus und die von ihm ausgehenden Gefahren machen sich nun also auch im Familienrecht bemerkbar. Es kann nicht einfach irgendwo ein Badeurlaub geplant werden. Zu berücksichtigen sind die politischen Verhältnisse.


Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 21.07.2016 - 5 UF 206/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

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