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Telefonnummern vergessen: Internethändler verletzt Verbraucherrechte durch unvollständige Widerrufsbelehrung

Das Recht hält bekanntlich viele Stolperfallen bereit, vor allem auf dem nach wie vor unübersichtlichen Gebiet des Handels im Internet. Wer dort gewerblich handelt, sollte daher auch die folgende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG) unbedingt kennen.

Ein Unternehmen verkaufte Telekommunikationsdienstleistungen über das Internet. Dabei verwendete es das gesetzlich angebotene Muster für eine Widerrufsbelehrung, in der Verbraucher das Recht haben, innerhalb einer bestimmten Frist im Internet abgeschlossene Verträge zu widerrufen. Die geschäftlichen Telefonnummern, die das Unternehmen extra für den Kundenkontakt vorgesehen hatte, hatte es jedoch nicht in der Widerrufsbelehrung angegeben. Ein Wettbewerbsverein sah darin eine Beschränkung der Rechte von Verbrauchern und klagte - wie so oft auch erfolgreich.

Laut OLG hat das Unternehmen gegen die ihm obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern verstoßen, weil es eine Telefonnummer, die es für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzte, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hatte. Da der Widerruf eben auch telefonisch möglich sein muss, muss dem Kunden auch diese Möglichkeit der Kontaktaufnahme gegeben werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn bereits mehrere Telefonnummern existieren.

Hinweis: Wenn Sie also Waren im Internet verkaufen, haben Sie eine Widerrufsbelehrung anzugeben. Gibt es bei Ihnen eine Servicetelefonnummer, haben Sie auch diese mitzuteilen.


Quelle: OLG Schleswig, Urt. v. 10.01.2019 - 6 U 37/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2019)

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