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Pflichtverletzung: Testamentsvollstreckerin haftet auf Schadensersatz, wenn sie Erbanteile falsch ausbezahlt

Bei der verantwortungsvollen Aufgabe der Testamentsvollstreckung können Fehler passieren. Dass dies unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen der Erben oder des Finanzamts gegen den Testamentsvollstrecker führen kann, beweist der Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) wie folgt.

Eine Frau setzte in ihrem Testament ihre fünf Töchter als Erbinnen ein und ordnete Testamentsvollstreckung durch eine Rechtsanwältin und Steuerberaterin an. In dem Testament wurde zudem bestimmt, dass für zwei der Schwestern größere Geldbeträge, die diese bereits erhalten hatten, als Vorempfänge zu berücksichtigen sind. Nach dem Tod der Frau verkaufte die Testamentsvollstreckerin die Immobilien aus dem Nachlass und zahlte allen Schwestern den gleichen Betrag aus, berücksichtigte also entgegen den testamentarischen Vorgaben die Vorempfänge nicht. Die Testamentsvollstreckerin verlangte daher die zu viel gezahlten Beträge von den beiden Schwestern entsprechend zurück und mahnte diese mehrfach an, ohne dass diese jedoch den Betrag zurückzahlten. Eine der anderen Schwestern verklagte daraufhin die Testamentsvollstreckerin auf Schadensersatz in Höhe des ihr zu wenig bezahlten Anteils - mit Erfolg.

Das OLG gab der Schwester Recht. Es stellte fest, dass die falsche Auszahlung des Erbes eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellte, und ließ das Argument der Testamentsvollstreckerin nicht gelten, dass der Vorgang noch nicht abgeschlossen sei.

Hinweis: Testamentsvollstrecker haften den Erben und Vermächtnisnehmern gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker von dieser Schadensersatzpflicht in seinem Testament auch nicht befreien. Darüber hinaus kann bei Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers auch ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers beim Nachlassgericht gestellt werden.


Quelle: OLG München, Urt. v. 13.03.2019 - 20 U 1345/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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