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Unfreie Honorarkräfte II: Im Krankenhaus fest eingebundene Honorarärzte sind angestellten Kollegen gleichzusetzen

Auch im folgenden Fall war das Bundessozialgericht (BSG) damit beauftragt, den Beschäftigungsstatus von medizinischem Fachpersonal zu konkretisieren. Und nach diesem Urteil bleibt abzuwarten, ob es künftig in Krankenhäusern noch genügend Ärzte geben wird.

Eine Honoraranästhesistin war wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP eines Krankenhauses tätig. Die Krankenkasse meinte nun, die Tätigkeit unterfalle der Sozialversicherungspflicht und die Ärztin sei wie eine abhängig Beschäftigte entsprechend zu behandeln. Letztendlich entschied das BSG die Streitigkeit.

Für die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit des Tätigen und dessen Eingliederung in die Arbeitsorganisation maßgeblich. In einem Krankenhaus herrschen zumeist strenge Hierarchien in der Organisation, denen auch ein Honorararzt unterliegt. Zudem besteht in der Regel keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Dies gilt sowohl für die Angestellten des Krankenhauses als auch für Honorarärzte. Deshalb meinten die Richter, dass die Tätigkeiten eines Honorararztes in einem Krankenhaus regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Hinweis: Nach diesem Urteil wird es für Krankenhäuser noch schwieriger werden, Klinikpersonal zu bekommen. Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig nämlich sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Für Notärzte gibt es bereits heute Ausnahmeregelungen.


Quelle: BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2019)

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