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Motivirrtum beim Erben: Wer den Nachlasswert nur vermutet hat, hat keine Aussicht auf Anfechtung der Erbschaftsannahme

Ist ein Nachlass überschuldet, ist es häufig für die Erben vorteilhafter, das Erbe auszuschlagen. Ist die Ausschlagungsfrist jedoch abgelaufen, bleibt nur die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft aufgrund eines Irrtums anzufechten - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Ein Mann beantragte nach dem Tod seiner Mutter einen Erbschein, nach dem er selbst zu einem Drittel, sein Bruder ebenfalls zu einem Drittel und zwei Urenkel der Erblasserin zu je einem Sechstel Erben geworden sind. Ihm war hierbei bekannt, dass zuvor zahlreiche potentielle weitere (gesetzliche) Erben das Erbe ausgeschlagen hatten. Kurz nach Erteilung des Erbscheins erklärte er die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft und schlug die Erbschaft aus. Er gab dabei an, dass er erst vor kurzem im Zusammenhang mit dem Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks erfahren habe, dass die Nachlassschulden den Grundstückswert wahrscheinlich übersteigen. Vorher hatte sich sein inzwischen verstorbener Bruder allein um die Verwaltung des Nachlasses gekümmert, der ihm trotz Aufforderung keine Auskünfte über die Zusammensetzung des Nachlasses erteilt hatte.

Das OLG sah trotz der vorgebrachten Sachlage hier jedoch keine Grundlage für eine Anfechtung. Es wies darauf hin, dass der Mann sich nach eigenen Angaben nicht um den Nachlass gekümmert und dies dem Bruder überlassen hatte. Zu dem Zeitpunkt, als er sich für die Annahme der Erbschaft entschied, hatte er daher keine konkreten Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses und keine Informationen über die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva. Er handelte daher nicht aufgrund von Tatsachen, sondern aufgrund von Hoffnungen oder Befürchtungen, die das Motiv seines Handelns bildeten. Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtigt jedoch nicht zur Anfechtung

Hinweis: Die Überschuldung der Erbschaft stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Ein Irrtum über diese Eigenschaft kann nach dem Gesetz zur Anfechtung berechtigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zur Entscheidung gelangt war, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer - bewusst ungesicherter - Grundlage getroffen hat.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.07.2019 - 3 W 55/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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