[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Prüfung der Leistungsfähigkeit: Unterhaltsbestimmung für Kinder aus zwei Ehen darf nur tatsächliche Belastungen berücksichtigen

Nach Trennung und Scheidung ist auch zu klären, welcher Unterhalt für die Kinder aus der geschiedenen Ehe zu zahlen ist. Geht der zum Unterhalt Verpflichtete eine neue Beziehung ein und bekommt weitere Kinder, ergeben sich spätestens dann Probleme, wenn auch diese Beziehung endet. Wer unter solchen Umständen nun was beanspruchen kann, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Ein Mann war nach Trennung und Scheidung verpflichtet, seinen Kindern aus der geschiedenen Ehe Unterhalt zu zahlen. Es wurde eine Urkunde erstellt, durch die er sich verpflichtete, 44 EUR pro Kind zu zahlen. Dann heiratete der Mann erneut und bekam zwei weitere Kinder. Auch diese Ehe ging in die Brüche und die zweite Ehefrau verlangte vom Mann Unterhalt für die zwei weiteren Kinder. Zur Frage seiner Leistungsfähigkeit trug der Mann nun vor, es sei als Belastung anzusetzen, was er rein rechnerisch seinen Kindern aus erster Ehe zahlen müsste - ungeachtet dessen, was er tatsächlich zahle und zu was er sich durch die Urkunden zu zahlen verpflichtet habe. Die zweite Ehefrau argumentierte anders: Es sei allein auf das abzustellen, was er tatsächlich gezahlt habe, wodurch für die Kinder aus zweiter Ehe mehr freie Mittel für den Unterhalt zur Verfügung stünden.

Der BGH gab der Frau Recht und differenziert dabei wie folgt: Für vergangene Zeiträume kann laut Gesetz rückwirkend Unterhalt nur dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert worden ist. Das war nicht geschehen. Die erste Ehefrau hatte sich als Vertreterin der Kinder mit den jeweils 44 EUR zufrieden gegeben und keine höhere Zahlung angefordert. Da sie deshalb ohnehin nichts mehr nachfordern könnte, konnte der Mann keine höhere fiktive Unterhaltspflicht in die Waagschale werfen. Wenn - so der BGH weiter - sich prognostizieren lasse, dass die erste Frau auch künftig nur den bisherigen Betrag verlange, sei auch nur dieser Betrag für die künftige Berechnung maßgeblich.

Hinweis: Ergänzend stellt der BGH klar: Sollte die erste Frau doch mehr Unterhalt verlangen, sei eine Anpassung der Unterhaltsregelung für die Kinder aus der zweiten Ehe vorzunehmen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 22.05.2019 - XII ZB 613/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]