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Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit: Bundesfinanzhof bestätigt Abzugsfähigkeit der Pflegekosten für die Grabstätten Dritter

Es ist anerkannt, dass Pflegekosten für die Grabstätte des Erblassers steuerrechtlich zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen. Der Bundesfinanzhof hatte im Folgenden die Frage zu klären, ob Pflegekosten für eine Grabstätte auch dann noch zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen, wenn es sich nicht um die eigene Grabstätte des Erblassers selbst handelt.

Im konkreten Fall handelte es sich um ein Grab, in dem die vorverstorbene Mutter des Erblassers bestattet war und der Erblasser sich aufgrund der Satzung des Friedhofträgers zur Pflege des Grabs verpflichtet hatte. Das höchste deutsche Finanzgericht hat hierzu nun klargestellt, dass die Pflegekosten für eine Wahlgrabstätte auf jeden Fall dann zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, wenn sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Nutzung zur Pflege verpflichtet hatte und diese Verpflichtung auf die Erben übergegangen ist. Dies gilt jedenfalls für die Dauer des vereinbarten Grabnutzungsrechts.

Hinweis: Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Dauer der Nutzung


Quelle: BFH, Urt. v. 22.01.2020 - II R 41/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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