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Holztischtestament: Ungewöhnliche Testamentsformen gelten - solange die Unterschrift nicht fehlt

Testamente können durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärungen errichtet werden. Weitere Formvorschriften existieren für Testamente nicht. Im folgenden Fall, mit dem sich das Amtsgericht Köln (AG) beschäftigt hat, musste es sich mit einer durchaus ungewöhnlichen Form eines Testaments beschäftigen, dem es final an einem erheblichen Erfordernis mangelte.

Der Erblasser hatte hierbei mit einem Filzstift sein Testament auf der Tischplatte seines Holztischs in seinem Haus errichtet - jedoch leider ohne Unterschrift. Neben diesem Testament existierte immerhin eine weitere testamentarische und unterschriebene Verfügung, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers neben dem auf dem Holztisch verfassten Testament lag.

Das AG hat zunächst klargestellt, dass es für die wirksame Errichtung eines Testaments nicht darauf ankommt, auf welchem Material es verfasst wird. Allerdings ist die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ein zwingendes Formerfordernis. Eine solche Unterschrift war weder auf der Tischplatte noch auf den übrigen Teilen des Tischs vorhanden, so dass man im Ergebnis von einer Unwirksamkeit der testamentarischen Verfügung ausgehen musste. Hieran änderte auch das weitere formwirksame Testament nichts, das neben dem an sich unwirksamen Testament  offen auf dem Tisch lag.

Hinweis: Sofern ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern besteht, die erkennbar in einem engen Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt grundsätzlich eine Unterschrift auf dem letzten Blatt des Testaments. Fehlt es aber an einem solchen inneren Zusammenhang und ist nur ein Teil unterschrieben, kann auch nur dieses ein wirksames Testament darstellen.


Quelle: AG Köln, Beschl. v. 25.05.2020 - 30 VI 92/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)

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