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Entlassung des Testamentsvollstreckers: Antragstellung eines Miterben ist berechtigt, auch wenn sein Erbanteil nicht direkt betroffen ist

Grundsätzlich kann ein Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann in einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liegen, aber auch in der Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Im folgenden Fall hat das Oberlandesgericht München (OLG) eine Kehrtwende zu seiner bisherigen Rechtsprechung eingelegt, was die Frage betrifft, wann welche Erben einen Antrag auf die Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen dürfen.

Zu einer solchen Antragstellung sind all diejenigen Personen berechtigt, deren Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen sein können. In einer ungeteilten Erbengemeinschaft sind dabei grundsätzlich alle Erben. Somit können auch jene Erben, deren Erbteile nicht von der Testamentsvollstreckung beschränkt, aber trotzdem von dieser betroffen sind, einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen. Insoweit erstreckt sich das Antragsrecht eines Miterben, dessen Erbanteil einer Testamentsvollstreckung unterliegt, auch auf die Entlassung des Testamentsvollstreckers in Bezug auf einen anderen Erbteil, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung betroffen ist.

Die jüngste Entscheidung des OLG ist insoweit bemerkenswert, weil es seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung in dieser Frage ausdrücklich aufgibt. Im Übrigen teilte das OLG dabei auch die Ansicht des Nachlassgerichts, dass der Testamentsvollstrecker dieses Falls aus seinem Amt zu entlassen war, weil ein wichtiger Grund hierfür vorlag. Hierfür reichte dem Gericht im Ergebnis bereits aus, dass der Testamentsvollstrecker hier das Vermögen der Erblasserin mit seinem eigenen Vermögen vermischt hatte - eine eindeutig grobe Pflichtverletzung.

Hinweis: Ein Miterbe kann einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht nur bezüglich seines eigenen Erbanteils, sondern auch bezüglich eines weiteren, ebenfalls von der Testamentsvollstreckung betroffenen Erbanteils einlegen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.07.2020 - 31 Wx 455/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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