[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Zwingendes Formerfordernis: Änderung des letzten Willens auf einer Testamentskopie ist nur durch erneute Unterschrift gültig

Eigenhändig geschriebenes Original mit oder ohne Unterschrift, Fotokopien oder gar nur Handschriftliches mit Notizzettelcharakter - die Fragen über die Rechtmäßigkeit eines Testaments beschäftigen die Gerichte in Erbschaftsangelegenheiten regelmäßig. Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) stellte sich die Frage, wann Änderungen auf Fotokopien des Originaltestaments ihre Wirkung entfalten - und wann eben nicht.

Die Erblasserin hatte im Jahr 2002 ein formwirksames handschriftliches Testament errichtet, dort verschiedene Verfügungen getroffen und das Testament anschließend zur Verwahrung in ein Bankschließfach gegeben. In ihrer Wohnung hatte sie zudem Kopien des Testaments aufbewahrt und vor ihrem Tod handschriftliche Änderungen auf einer dieser Fotokopien vorgenommen. Diese Änderungen erfolgten jedoch ohne eine erneute Unterschrift der Erblasserin auf der Kopie des Originaltestaments. Die Erben stritten sich in der Folgezeit über die Wirksamkeit der somit unvollständig vorgenommenen Änderung des ursprünglichen Testaments.

Das OLG stellte zunächst klar, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden kann, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments selbst ändert, sofern der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden. Hierzu ist es auch nicht erforderlich, dass das so errichtete Testament in einem einheitlichen Akt oder in einer einzigen Urkunde errichtet wird. Für den Rechtsstreit entscheidend war aber, dass die Erblasserin die vorgenommenen Änderungen auch auf der Fotokopie nicht noch einmal unterschrieben hatte. Und diese Unterschrift wäre auch auf der Kopie ein zwingendes Formerfordernis für die wirksame Errichtung eines Testaments gewesen.

Hinweis: Für die wirksame Errichtung einer privatschriftlichen testamentarischen Verfügung ist es immer erforderlich, dass diese vom Testierenden unterschrieben wird.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.07.2020 - 2 Wx 131/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]