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Vollstreckungsgegenklage möglich: Miterben dürfen alleine einen Titel gegen den Schuldner zugunsten der Erbengemeinschaft erstreiten

Miterben sind gesetzlich nur dazu berechtigt, Ansprüche der Erbengemeinschaft mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft geltend zu machen. Hat ein Miterbe einen solchen Vollstreckungstitel erworben, schließt sich die Frage an, ob dieser Miterbe auch alleine dazu berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Eine Antwort darauf zu finden, war im Folgenden Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nach dem Tod des Erblassers fand eine Zwangsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zur Aufhebung der Erbengemeinschaft statt. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) wurde festgestellt, dass der Erbengemeinschaft gegen einen der Söhne des Erblassers noch eine Forderung aus dem Verteilungsverfahren von ca. 150.000 EUR zusteht. Über diese Forderung der Erbengemeinschaft hat das AG dem Enkel des Erblassers, der ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehörte, eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilt. Der Sohn des Erblassers und Schuldner der Forderung wendete sich erfolglos gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der BGH hat im Wege einer Rechtsbeschwerde entschieden, dass das AG die vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung zu Recht zugunsten des Miterben erteilt hat. Dies sei eine zwangsläufige Konsequenz aus der gesetzlichen Befugnis des Miterben, alleine einen Titel gegen den Schuldner zugunsten der Erbengemeinschaft zu erstreiten. Es entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass es jedem Miterben möglich sein soll, unabhängig von den weiteren Miterben einen zum Nachlass gehörenden Anspruch einzufordern, einzuklagen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Sollten mehrere Miterben jeweils gesondert für sich eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels über die gesamte Forderung beantragen, würde der Schuldner nämlich ausreichend dadurch geschützt, dass er im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann, die Forderung bereits gegenüber einem Miterben erfüllt zu haben.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wird ein Streit in der Rechtsprechung darüber beendet, ob der Miterbe eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen kann, die ausschließlich ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.11.2020 - VII ZB 69/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)

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