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Oberlandesgerichte uneins: BGH muss Vergütung eines Nachlasspflegers bei "teilmittellosem" Nachlass abschließend klären

Die Vergütungsansprüche berufsmäßiger Nachlasspfleger waren in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im folgenden Fall musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit einem Erbfall beschäftigen, in dem das Aktivvermögen des Nachlasses nicht ausreichend war, um den Nachlasspfleger zu vergüten.

Das Aktivvermögen des betreffenden Nachlasses lag hier bei ca. 580 EUR. Der Nachlasspfleger beantragte die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt etwa 840 EUR. Soweit Aktivvermögen vorhanden war, rechnete der Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von 110 EUR netto ab - darüber hinaus mit dem aktuellen Stundensatz des Betreuer-Vergütungsgesetzes von 39 EUR. Während die OLGs in Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf urteilten, dass bei einem solchen "teilmittellosen" Nachlass eine Abrechnung nach einem gespaltenen Stundensatz zulässig sei, sah es das OLG Oldenburg anders. Es lehnte diesen Festsetzungsantrag wie zuvor bereits das Amtsgericht ab und schloss sich somit den Ansichten der Kollegen aus Celle und Braunschweig an: In einem solchen Fall kann nur einheitlich nach dem Betreuer-Vergütungsgesetz abgerechnet werden.

Hinweis: Die Vergütung des Nachlasspflegers ist auch für etwaige weitere Erben von Interesse, da dessen Vergütung bei vorhandenem Aktivvermögen aus dem Nachlass zu bestreiten ist. Wegen der unterschiedlichen Ansichten der OLGs wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 W 120/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2021)

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