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Schlappe für Vermieterin: Konsulatsvertrag von 1929 führt zur Unzuständigkeit des Nachlassgerichts

Eine Nachlasspflegschaft kann dann angeordnet werden, wenn der Nachlass in besonderen Situationen gesichert oder verwaltet werden muss - insbesondere, wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist. Dass das Mittel der Nachlasspflegschaft jedoch nicht immer zum Ziel führt, musste die Vermieterin einer im Jahr 2023 verstorbenen Erblasserin vor dem Oberlandesgericht München (OLG) feststellen.

Die Erblasserin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in München, verstarb im Jahr 2023. Sowohl die Kinder als auch der Enkel schlugen die Erbschaft aus. Die ehemalige Vermieterin der Erblasserin beantragte daher mehrfach die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, da die Wohnung nach dem Tod der Erblasserin mehrere Monate leer stand und keine Räumung erfolgen konnte. Das türkische Generalkonsulat in München hatte dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass es unter Bezugnahme auf einen Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich aus dem Jahr 1929 die Regelung des beweglichen Nachlasses übernehme. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Nachlassgericht erklärte das Konsulat keine Freigabe des Nachlasses. Das Amtsgericht München wies daraufhin die Anträge der Vermieterin zurück und begründete dies mit einer Unzuständigkeit des Nachlassgerichts.

Die von der Vermieterin hiergegen eingelegte Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos. Denn laut Konsulatsvertrag von 1929 hat der türkische Konsul das Recht, die Regelung des beweglichen Nachlasses türkischer Staatsangehöriger zu übernehmen. Sobald das Konsulat dies erklärt hat, geht die Zuständigkeit für alle Maßnahmen auf eben dieses Konsulat über. Dies umfasst insbesondere die Ergreifung von Maßnahmen im Interesse der Erben sowie alle Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Der Vorrang des Konsulatsvertrags führt dann zur Unzuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts.

Hinweis: Eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts kann erst dann wieder entstehen, wenn das Konsulat die Nachlasssache freigibt. Mietrechtliche Ansprüche der Vermieterin müssen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 07.05.2025 - 33 Wx 337/24 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2025)

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