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 [Inhalt] Staatskasse erfolgreich: Die Rücknahme einer Volljährigenadoption kann teuer werden Verfahrenskosten bestimmen sich nach dem Wert des Verfahrens. Bei einer Volljährigenadoption sind zum Beispiel die Vermögensverhältnisse der Beteiligten grundsätzlich mit 25 % des Reinvermögens desjenigen, der adoptiert wird, und dem Adoptierenden zu berücksichtigen. Und bei Rücknahme der Adoption? Was gilt hier? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) weiß Antwort. Die 1961 und 1965 geborenen Stiefkinder und ihr Stiefvater beantragten im September 2023 die Erwachsenenadoption. Den Wert der notariellen Urkunde gaben sie und ihr Stiefvater ohne Erläuterung mit 100.000 EUR an. Der Stiefvater verstarb dann noch im Jahr 2023. Im April 2024 nahmen die Kinder die Adoptionsanträge zurück. Das Amtsgericht (AG) setzte einen Verfahrenswert von 5.000 EUR fest und verlangte dementsprechend von jedem Stiefkind 161 EUR Verfahrenskosten. Die Staatskasse legte Beschwerde ein. Schließlich hatten die Beteiligten einen Wert von 100.000 EUR angegeben, und so könne das Gericht nicht von nur 5.000 EUR ausgehen. Das OLG entschied hierzu: Ergibt sich der Verfahrenswert beispielsweise nicht aus Unterlagen, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei können insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde gelegt werden. Der Verfahrenswert wird dann nach billigem Ermessen bestimmt - über 500.000 EUR darf er nicht festgelegt werden. Erlangt man keine entsprechend genügenden Anhaltspunkte, ist von 5.000 EUR auszugehen. Hier hat man aber aufgrund eigener Festlegung der Parteien Anhaltspunkte für Vermögenswerte von 100.000 EUR. Das OLG geht dabei davon aus, dass der Verfahrenswert für die Erwachsenenadoption mit 25 % des Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen sind - und zwar auch bei der Rücknahme. Während das AG der Beschwerde der Staatskasse also nicht abhalf, gab das OLG ihr statt und setzte den Verfahrenswert auf 100.000 EUR fest. Hinweis: Bevor Sie Adoptionsverfahren oder auch andere Verfahren beantragen, lassen Sie sich immer über das mögliche Kostenrisiko (Verfahrenskosten, Anwaltskosten) aufklären. Dann wissen Sie, was auf Sie zukommt, und können kosteneffizient agieren. Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 18.09.2025 - 8 WF 4/25 
 (aus: Ausgabe 11/2025) 
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