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[Inhalt] Zungenbändchen verletzt: Bäckerei haftet nicht für kleine und unbemerkte Beschädigung an Trinkglas Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten. Ein Gast hatte in einer Bäckereifiliale einen Kaffee in einem Glas bestellt. Beim Trinken verletzte er nach eigener Darstellung sein Zungenbändchen an einer scharfen Stelle am Glasrand. Er war der Ansicht, dass die Mitarbeiterin das beschädigte Glas nicht hätte herausgeben dürfen. Nach seiner Auffassung sei die scharfe Stelle zwar vorhanden, aber durch den Milchschaum und das Getränk zunächst nicht sichtbar gewesen. Deshalb verlangte er von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR. Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung zurück - und auch vor dem LG blieb der Kunde mit seiner Berufung erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen natürlich dafür sorgen müssen, dass ihre Kunden grundsätzlich sicher bedient werden. Eine vollständige Absicherung vor jeder denkbaren Verletzung könne aber niemand gewährleisten. Deshalb müssten nur solche Gefahren verhindert werden, die bei zumutbarer Kontrolle erkennbar seien. Nach Ansicht des LG musste die Mitarbeiterin das Glas vor der Ausgabe lediglich einer normalen Sichtprüfung unterziehen, hingegen nicht jedes Glas ausführlich auf kleinste Beschädigungen oder versteckte Fehler untersuchen. Das Gericht konnte hier nicht feststellen, dass am Glasrand eine auffällige Bruchstelle vorhanden gewesen war, die einer Mitarbeiterin hätte auffallen müssen. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass es sehr ungewöhnlich sei, sich beim normalen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen zu verletzen, das an der Unterseite der Zunge liegt. Eine solche Verletzung müsse ein Betrieb nicht vorhersehen. Deshalb sah das LG keine Pflichtverletzung der Bäckerei und lehnte einen Anspruch auf Schmerzensgeld ab. Hinweis: Betreiber von Geschäften müssen erkennbare Gefahren beseitigen und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie müssen aber nicht für jede theoretisch mögliche Verletzung haften, die sich bei alltäglicher Nutzung ergeben könnte. Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 15.05.2026 - 2 S 97/25
(aus: Ausgabe 09/2026)
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