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Getrenntleben unter einem Dach: Es gilt nicht als Trennung, wenn sich der Kinder wegen nach außen hin nichts ändert

Schon vor einer Scheidung können Zugewinnansprüche geltend gemacht werden, allerdings muss man dafür mehr als drei Jahre getrennt leben. Im Rahmen eines solchen Verfahrens musste das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) sich mit einer "Trennung unter einem Dach" befassen.

Am 06.05.2017 führten die Eheleute ein Streitgespräch über ihre Vermögensverhältnisse. Ein paar Tage später schrieb die Frau dem Mann, dass sie wegen seiner Haltung in diesem Streitgespräch ihre Liebesbeziehung für beendet erkläre. Sie sei aber zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft im Interesse der gemeinsamen Kinder bereit. Außerdem äußerte sie den Wunsch nach einer Familientherapie. So lebten die Eheleute weiterhin zusammen, fuhren mit den Kindern in Sommerurlaub, besuchten ein Konzert gemeinsam. Sie feierten Weihnachten und Silvester 2017 wie immer, die Kinder wussten von nichts. Getrennte Schlafzimmer hatten die beiden Eheleute sowieso bereits seit Jahren. Am 06.01.2018 teilte der Mann den gemeinsamen Kindern in Anwesenheit der Frau seinen Trennungs- und Scheidungswunsch mit. Die Frage war klar: Erfolgte die Trennung im Mai 2017 oder erst im Januar 2018? Dazu verwies der Mann darauf, dass er seit Mai 2017 seine Wäsche selbst gewaschen habe.

Weder Amtsgericht noch OLG genügte das - beide erkannten den Beginn der Trennung erst im Januar 2018, weil die Trennung durch das Gespräch mit den Kindern dann auch nach außen getreten sei. Allein die Mitteilung der Frau, die Liebesbeziehung zu beenden, könne nicht als Trennung im Rechtssinne gewertet werden, zumal sie zugleich einen gemeinsamen Therapiewunsch äußerte - das klang nach einem Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe. Das OLG erklärte die hohen Anforderungen an ein Getrenntleben unter einem Dach. Es müsse hierfür ein Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen werden. Nur Räume, die zwangsläufig beiderseits zu nutzen sind (wie die einzige Küche), dürfen noch gemeinsam genutzt werden. Gewisse familiäre Gemeinsamkeiten dürfen im Interesse der gemeinsamen Kinder aufrechterhalten werden, also gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten. Wenn sich aber - um gegenüber den Kindern den Schein der intakten Ehe aufrechtzuerhalten - äußerlich gar nichts ändert, gilt das nicht als Getrenntleben.

Hinweis: Das genaue Datum der Trennung ist nicht nur für den vorzeitigen Zugewinnausgleich interessant, sondern auch für die Auskunftspflicht zum Trennungsvermögen - und natürlich für die Einreichung des Scheidungsantrags. Die Eheleute können auch kein beliebiges Datum "vereinbaren" oder die Trennungszeit einvernehmlich verkürzen. Es ist am Familiengericht, die Fakten objektiv auszuwerten.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021  - 13 UF 16/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)

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