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Das AGG am Flughafen: BAG sieht das Nichttragen eines Kopftuchs nicht als Voraussetzung für Luftsicherheitsassistenz an
Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Das bewies das Bundesarbeitsgericht (BAG), das sich mit der Frage beschäftigen musste, ob eine Muslima als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen arbeiten darf, wenn sie dabei ein Kopftuch trägt. Wer nun reflexhaft einwirft, dass es in Sachen Flugsicherheit hier zu Recht Bedenken geben dürfe, dem sei gesagt: Reines Unbehagen reicht bei Weitem nicht als Grundlage einer Ungleichbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG aus.
Die Bewerberin wollte an der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg arbeiten. Der Haken für den potentiellen Arbeitgeber: Die Frau trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Und so lehnte das Unternehmen ihre Bewerbung ab, in dessen Verlauf sie auf einem Foto mit Kopftuch zu sehen war. Die Frau sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Religion und forderte eine Entschädigung. Das Unternehmen entgegnete, die Ablehnung beruhe auf Lücken im Lebenslauf und auf einer internen Regel, die Kopfbedeckungen verbot. Außerdem berief es sich darauf, dass seine Mitarbeiter staatlicher Neutralität unterlägen, da es sich bei ihnen um von der Bundespolizei Beliehene handeln würde.
Doch sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Bewerberin Recht - das BAG wies die darauf gerichtete Revision des Unternehmens nun zurück. Das BAG stellte fest, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Es lagen keine Belege dafür vor, dass Kopftücher zu Konflikten am Kontrollpunkt führen würden. Das Unternehmen konnte die Vermutung einer Diskriminierung aufgrund der Religion schließlich nicht widerlegen und schuldete der Frau daher eine Entschädigung in Höhe von 3.500 EUR.
Hinweis: Bewerberinnen dürfen ihre religiösen Kleidungsstücke tragen, sofern diese die Ausübung der Arbeit nicht ernsthaft behindern. Arbeitgeber dürfen Bewerbungen nicht allein wegen der Religion ablehnen. Religiöse Neutralität am Arbeitsplatz muss verhältnismäßig sein.
Quelle: BAG, Urt. v. 29.01.2026 - 8 AZR 49/25(aus: Ausgabe 05/2026)
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